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Vertragsunterzeichnung

Vollständige Satzung des Aktion Sodis e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.08.2022 Aachen



INHALT

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Steuerbegünstigung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung



§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Aktion Sodis e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Lutherweg 31, 52074 Aachen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen

eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe für

marginalisierte Gesellschaftsgruppen. Der Satzungszweck wird durch die Organisation und Durchführung

von Projekten in der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere im Rahmen ingenieurtechnischer

Hilfeleistung und Ausbildung verwirklicht und durch die organisatorische Unterstützung und finanzielle

Förderung jener gemeinnützigen Projekte und Institutionen in Deutschland und Südamerika,

insbesondere Bolivien, die ebenfalls denselben Zweck wie Aktion Sodis e.V. zu erreichen suchen.

2. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

- in der Entwicklungszusammenarbeit durch: Planung und Bau von Infrastrukturobjekten, wie z.B.

Versorgungssystemen (Wasser und Energie), Unterkünften, Wegen, Brücken etc., und ländliche

Entwicklung,

-Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren zum gezielten Aufbau im Kontext der

ländlichen und beruflichen Entwicklung relevanter Kompetenzen

- in der Entwicklung und Erforschung für die Entwicklungszusammenarbeit relevanter Techniken,

Methoden, Anlagen und Bauwerke,

-die Unterstützung lokaler staatlicher und nichtstaatlicher Akteuren durch Beratungstätigkeiten und

zweckgebundener Finanzierung von Projekten in den zuvor genannten Themenfeldern

- Bildungsmaßnahmen und -kampagnen und

- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.



§ 3 STEUERBEGÜNSTIGUNG

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem

Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus:

- Mitglieder (Nr. 1)

- Ehrenmitgliedern (Nr. 2)

- Fördermitgliedern (Nr. 3).

1. Mitglieder und Fördermitglieder können natürliche Personen werden. Fördermitglieder können zudem

auch juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung nach § 2.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann Anträge auf

Mitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen. Anträge auf Mitgliedschaften können innerhalb 14

Tagen gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins widerrufen werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den

Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Mit der Aufnahme erkennt das

Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, die Streichung von der

Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand

des Vereins in Textform per Email oder Post zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf

einen Anteil des Vereinsvermögens. Bei Austritt während des Geschäftsjahres werden Anteile des

Mitgliedsbeitrages nicht erstattet.

5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit

der Zahlung des Mitgliedsbeitrages weitere drei Monate im Rückstand ist.

6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied in der

Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.

7. Über den Ausschluss eines Mitglieds im Sinne von Nr. 11 ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

8. Die Absätze 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für Ehrenmitglieder, mit der Maßgabe, dass die

Mitgliederversammlung den Beschluss zu fassen hat.

9. Mitgliedschaften können zwischen Nr. 1 und Nr. 3 umgewandelt werden. Dazu bedarf es der

Zustimmung des Vorstands. Juristische Personen sind von dieser Umwandlung ausgenommen.



§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die

Mitgliederversammlung. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Ausschüsse und Beiräte (temporär)

Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder

Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken. Voraussetzung zur

Mitarbeit in Ausschüssen und Beiräten ist eine Mitgliedschaft. Ausschüsse und Beiräte werden mit ihrer

Bildung zu Organen des Vereins.



§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung

mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail eingeladen.

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie dürfen allerdings der

Mitgliederversammlung beiwohnen.

Vereinsmitglieder, die keine E-Mail-Anschrift haben, werden in Textform mit normaler Post eingeladen.

Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder

sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf

schriftliche Berufung tagen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem vom Vorstand angesetzt werden, sollte

dieser sie für dringend notwendig erachten.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands,

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.

6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die

Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in

Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder,

soweit ein solcher gebildet ist, des Beirats einholen.

7. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht, Antragsrecht und Stimmrecht.

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder hingegen haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts

kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für

jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei

Bevollmächtigungen innehaben.

8. Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst. Die

Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entweder mindestens zwanzig oder ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder oder deren Repräsentanten anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht

erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine neue

Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

Teilnehmer beschlussfähig ist.

9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei Beschlüssen außer Betracht.

10. Wenn die Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch

entsprochen werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt. Der Versammlungsleiter kann diesem Abstimmungsmodus auch dann Folge

leisten, wenn ein geringerer Prozentsatz der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss

enthalten:

- Namen der anwesenden Mitglieder, insbesondere der stimmberechtigten Mitglieder,

- Tagesordnung und Anträge,

- Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie

- Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

12. Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine

wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Insbesondere

hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit

werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für

eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung

eines Rechtsstreits gegenüber einem Mitglied betrifft.

13. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit.

14. Mitgliederversammlungen dürfen auch durch virtuelle Kommunikationsmedien (wie etwa Skype)

durchgeführt werden.



§ 8 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister

und einem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur in dringenden Fällen bei

Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertritt. Rechtsverbindlich wird der Verein durch zwei Mitglieder

des Vorstandes gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes

stimmberechtigte Mitglied kann für jeden aufgestellten Kandidaten eine Stimme abgeben. Jedes

Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muss mindestens 51 Prozent der abgegebenen Stimmen auf

sich vereinen. Zur Wahl aufstellen lassen können sich alle Mitglieder. Sie dürfen in keinerlei geschäftlicher

Beziehung zu dem Verein stehen.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu vier weitere Ämter erweitern. Dazu wird vor der

Wahl des Vorstands ein Antrag an die Mitgliederversammlung mit der Anzahl der zusätzlich zu

besetzenden Ämter gestellt. Die zusätzlichen Ämter sind stellv. Schatzmeister, stellv. Schriftführer,

Sprecher und stellv. Sprecher. Diese Ämter werden einzeln gewählt und müssen mindesten 51 Prozent

der abgegebenen Stimmer auf sich vereinen. Zur Wahl aufstellen lassen können sich alle Mitglieder. Sie

dürfen in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu dem Verein stehen.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand teilt

unter sich die Funktionen des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeisters und

Schriftführers auf. Die Benennung des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung des Vorstands.

6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Eintrittsdatum des neu

gewählten Vorstandes wird vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleibt seine Position bis zu der Wahl eines neuen

Vorstandsmitglieds bei der folgenden Mitgliederversammlung unbesetzt. Scheidet mehr als ein

Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so müssen innerhalb von sechs Wochen mittels einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ersetzt werden.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch

die Satzung zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende

Aufgaben:

- erstellt das Jahresbudget,

- Annahme des Jahresbudgets und Erstellung einer Finanzordnung,

- Feststellung des Jahresabschlusses,

- Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers,

- Erstellung eines Jahresberichts,

- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern, mit Ausnahme

von Ehrenmitgliedern,

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und

- Erstellung einer Geschäftsordnung für den Verein.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung

bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt. Die

Vorstandssitzungen können auch in Form von Telefonkonferenzen abgehalten werden.

10. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.

11. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer

Vorstandssitzung teilnimmt. Zusätzlich kann der Vorstand Beschlüsse in Umlaufverfahren fassen.

13. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der

Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige

Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

14. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten. Die Protokollführung obliegt

dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer. Es soll

neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder,

die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse

und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. Über die Fassung von Vorstandsbeschlüssen außerhalb von

Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu

unterzeichnen ist.



§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die

Mitgliederversammlung.

2. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind allen Mitgliedern bis spätestens vier

Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine

Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben

bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks außer Betracht.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier

Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei

Abstimmungen zur Auflösung des Vereins außer Betracht. Die Versammlung beschließt auch über die Art

der Liquidation.

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vom Finanzamt

oder infolge von gesetzlichen Änderungen vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und

bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für mögliche

redaktionelle Änderungen der Satzung.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung in der Entwicklungszusammenarbeit

bzw. Entwicklungshilfe. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss

der Auflösung des Vereins.



§ 10 Datenschutz

1. Der Verein arbeitet datenschutzkonform. Näheres regelt die vereinseigene Datenschutzrichtlinie.

Veränderungen der Datenschutzrichtlinie können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder des

Vereins sind über etwaige Veränderungen zeitnah zu informieren.

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